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Geschrieben von Schlaflos am 14.06.2010, 13:53 Uhr

Nochmal in Kürze:

Fortzahlung des Arbeitsentgelts

gemäß § 616 BGB bei Kind unter 8 Jahre (andere Quelle: 12 Jahre) bis zu 5 Tage pro Jahr für "verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" lt. Urteil Bundesarbeitsgericht aus dem Jahr 1978.

Schlaflos

 
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