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von Leena  am 24.11.2017, 16:06 Uhr

@ Hubbeldubbel - nein, nein, nein!

Nein, ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid hat KEINE aufschiebende Wirkung (man kann aber im Einspruchsverfahren einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen, wenn dem Antrag förmlich entsprochen wird, wird erst mit Abschluss des Einspruchsverfahrens "abgerechnet" - man hat aber auch das Risiko, wenn man noch etwas zahlen muss zum Schluss, wird das ab Fälligkeit des ursprünglichen Bescheids verzinst).

Und niemand muss nachweisen, ob die Erinnerungs- oder Schätzungsandrohungs-Schreiben beim Empfänger eingegangen sind. Es ist, genau genommen, derzeit tatsächlich ziemlich wurscht, ob es solche Schreiben gab oder nicht, dabei geht es maximal um die "Versagung rechtlichen Gehörs", aber das kann im Rahmen eines Einspruchs gegen den Schätzungsbescheid problemlos nachgeholt werden und damit wäre ein eventueller Fehler "geheilt". Grundsätzlich ist es sogar zulässig, ohne vorherige Schreiben nach gesetzlichem Fristablauf Schätzungsbescheide rauszuschicken, denn die Leute müssen selber wissen, dass sie verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben. Bei III/V muss man abgeben, wenn beide Einkünfte auf Lohnsteuerkarte haben, da kann man sich auch nicht mit Nicht-Wissen rausreden.

Klar, wenn es das erste Mal ist und die Leute glaubhaft versichern, keine Ahnung gehabt zu haben... dann sind die Mitarbeiter beim Finanzamt grundsätzlich sehr gern "lösungsorientiert".

Aber momentan liegt der "Ball" eindeutig bei den Steuerpflichtigen, die jetzt schleunigst aktiv werden müssen, sonst könnte das Finanzamt den Vollziehungsbeamten vorbeischicken, da "keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Schätzungsbescheides" bestehen, sofern die Steuerpflichtigen keine Erklärung abgeben und steuermindernd geltend gemachte Tatsachen auch hinreichend glaubhaft machen.

 
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