Frage: Beschäftigungsverbot elternzeit

Sehr geehrte Frau Bader, In der heutigen Zeit muss man ja leider ganz genau rechnen, wie man es am besten macht mit dem Thema Nachwuchs... Jetzt ist es so, dass wir letztes Jahr im Juli unser erstes Baby bekommen haben und liebend gerne ein zweites Baby haben möchten. Ich habe 2 Jahre elternzeit und 1 Jahr Elterngeld beantragt.  Wie läuft das, wenn ich dieses Jahr wieder schwanger werden würde, mein elterngeld ausgelaufen ist und ich mich noch ein weiteres Jahr in elternzeit befinde? Rein theoretisch könnte ich ja wieder arbeiten, allerdings bin ich direkt ins Beschäftigungsverbot gegangen. Würde ich dann nach Ablauf des elterngeldes bis hin zum erneuten Mutterschutz kein Geld bekommen? Und das Elterngeld beim zweiten Kind würde dann, auch wieder 12 Monat von vor der Geburt berechnet werden? Oder würde ich dann bei Bekanntgabe der erneuten Schwangerschaften bei meinem Arbeitgeber wieder ins beschäftigungsverbot fallen?   Viele Grüße und vielen Dank schon mal!

von Toni23 am 15.04.2024, 21:16



Antwort auf: Beschäftigungsverbot elternzeit

Hallo, während der Elternzeit spielt ein Beschäftigungsverbot keine Rolle, der Arbeitsvertrag ruht hier ab. Sie können jedoch die Elternzeit zu Beginn des neuen Mutterschutzes beenden und somit Mutterschaftsgeld in voller Höhe von der Krankenkasse und dem Arbeitgeber erhalten. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 16.04.2024



Antwort auf: Beschäftigungsverbot elternzeit

Würdest du die 2 Jährige EZ abbrechen während einer erneuten Schwangerschaft um in ein Beschäftigungsverbot zu kommen wâre dieses Betrug... bedenke auch, dass die Betreuung des 1. Kindes gewährleistet sein muss, da dich der AG jederzeit an einen Mutterschutz Konformen Arbeitsplatz einsetzen kann

von peekaboo am 15.04.2024, 21:33



Antwort auf: Beschäftigungsverbot elternzeit

Während einer lfd EZ bekommst du kein BV. Deine erste Aufzählung ist also richtig; keine Geldleistung ab dem ersten Geburtstag von Kind 1 und es zählen wieder die 12 Monate vor Geburt, wobei du in deinem Fall bis zu 12 Monate ausklammern kannst. Alles andere (EZ vorzeitig beenden um in ein BV zu gehen) wäre Sozialbetrug.

von KielSprotte am 16.04.2024, 02:07



Antwort auf: Beschäftigungsverbot elternzeit

Bei Bezug von Basis-EG können sie 12 Monate vom 1.Kind ausklammern lassen, bei Bezug von EGplus 14 Monate. Würden sie die Monate 11+12 von Basis-EG in EGplus umwandeln könnten sie bei erneuter Schwangerschaft 14 Monate vom 1. Kind ausklammern lassen.  EZ beenden wegen BV geht nicht. Das ist Betrug.  Hatten sie vor TZ in EZ zu arbeiten? Das ist während der EZ möglich und wenn sie dann schwanger werden und ihr AG ein BV ausspricht ist das gültig. So lange sie TZ in EZ sind gibt es TZ-Gehalt, danach VZ.  Bedenken Sie, dass sie beim BV eine Betreuung ihres 1. Kindes sichergestellt haben müssen, weil das BV zu jederzeit vom AG aufgehoben werden kann. Sollten sie dann wegen fehlender Kiderbetreuung ihrer Arbeit nicht nachkommen kann der AG das der Krankenkasse melden, die das prüft. Das kann dazu führen, dass sie Geld zurückzahlen müssen, fristloser Kündigung und negative Auswirkungen auf das neue EG.  Sollte das 2. Kind vor dem 3. Geburtstag des 1. Kindes kommen bekommen sie bis zum 3. Geburtstag Geschwisterbonus in Höhe von 10 Prozent vom neuen EG, mindestens 75 €. 

von Ani123 am 16.04.2024, 07:39



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