November 2012 Mamis

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Geschrieben von Sonni74LS, 31. SSW am 21.09.2012, 19:12 Uhr

Elternzeitantrag Muster

Huhu zusammen,

also, die Elternzeit beginnt eigentlich immer mit dem Geburtstermin des Kindes. Als Frau hat man dann direkt in der ersten Woche nach der Geburt Zeit um den Elternzeitantrag schriftlich fertig zu machen und an den Arbeitgeber zu senden (am besten nachweisbar mit Einschreiben/Rückschein), somit hält man auch die 7-Wochen-Frist nach §16 BEEG ein, da ja die Mutterschutzfrist 8 Wochen läuft.

Also einfach in den Brief reinschreiben, dass man vom ET z.B. xx.11.2012 bis xx.11.2014 Elternzeit nehmen möchte. Bitte auch genaue Daten nennen und nicht einfach nur sagen, "ein Jahr Elternzeit".

Laut BEEG gilt: "Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll."

Das ist für die Papas wichtig, denn die müssen im Grunde (wenn sie ab Geburt zwei Monate zu Hause bleiben wollen) schon 7 Wochen vor ET dem Arbeitgeber Bescheid geben.

Wer weniger als zwei Jahre EZ in Anspruch nimmt und z.B. nur ein Jahr EZ angibt, verzichtet automatisch auf die Verlängerung der EZ (weil man ja nur ein Jahr nehmen möchte). Da kann der Arbeitgeber einen drauf "festknallen". Also bitte unbedingt von Anfang an für zwei Jahre EZ nehmen und (wer ab dem 1. Geburtstag des Kindes wieder arbeiten will) ab dem zweiten Jahr dann Teilzeitwunsch angeben (bis 30 Std./Woche darf man in EZ arbeiten). Problematisch wird es nämlich, wenn das Kind mit einem Jahr keinen Krippenplatz/Betreuung hat und frau dann wieder arbeiten gehen muss und nicht die EZ verlängern darf.

Ansonsten geht eine Verlängerung der EZ nur, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Bitte nicht vergessen.

Wenn man von Anfang an zwei Jahre Elternzeit angibt, darf man das dritte Jahr Elternzeit sogar ohne Zustimmung des Arbeitgebers dranhängen. Dazu muss man dann wieder die 7-Wochen-Frist vor Ablauf beachten.

Der Anspruch auf Elternzeit besteht übrigens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Das ist Euer Rechtsanspruch gemäß BEEG.

 
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