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Geschrieben von Konfusius am 03.07.2019, 10:35 Uhr

Durchaus strafbar

Okay, ich räume ein, dass ein Anwalt hier der richtige Ansprechpartner wäre, aber laut gegebenen Angaben bin ich davon ausgegangen, dass hier eindeutig der Vorsatz für den Eingehungsbetrug fehlt.

Die Freundin kauft ja nicht in der Absicht das ganze Zeug, um hinterher nicht zu bezahlen, sondern so, wie sich die Tatsachen bisher darstellen, kauft sie eher im Affekt und ist hinterher mit den Zahlungsaufforderungen überfordert. Sie müsste bereits vor dem Kauf die feste Absicht gehabt haben, niemals zu bezahlen und die Ware trotzdem zu behalten, sonst liegt auch kein Vorsatz vor. Wenn sie erst nach dem Kauf feststellt, dass das Geld eigentlich nicht reicht, die Ware aber trotzdem behalten will, dann ist der Vorsatz lt. Definition des EINGEHUNGSbetrugs auch nicht gegeben. Das mag sich vielleicht in Zukunft mal ändern, doch nach aktueller Rechtslage ist das noch so.

Hier fehlt mir dann eben doch wieder der Straftatbestand bzw. wird es ein Gericht schwer haben, ihr einen Vorsatz zu unterstellen, wenn sie Gegenteiliges behauptet. In Deutschland gilt immer noch die Unschuldsvermutung, was auch gut so ist. Die Beweislast liegt hier beim Gericht und wenn dieses einen Vorsatz nicht zweifelsfrei nachweisen können, dann kommt's auch nicht zur Verurteilung. Die Freundin handelt meines Erachtens (grob) fahrlässig, aber eben nicht vorsätzlich in der Absicht, die Verbindlichkeiten nicht zu tilgen. Stattdessen ist sie scheinbar bemüht, die Schulden trotzdem zu begleichen und hier wird kein Gericht einen Ansatzpunkt finden, um ihr Vorsatz zu unterstellen.

Falls tatsächlich auch noch eine (behandlungsbedürftige) Suchterkrankung vorliegt, die auch als ICD-10 klassifiziert ist, dann wird's hier wohl auch an der Zurechnungsfähigkeit scheitern können. Auch hier wird sich das Gericht wieder schwer tun, ihr einen Vorsatz nachzuweisen und ich denke, spätestens hier wären wir raus aus der Betrugsnummer.

Selbst wenn wir beim Betrug wären - was ich eben absolut nicht glaube - dann sind 5 Jahre das Höchststrafmaß und ich denke, da muss eine besondere Schwere der Schuld vorliegen, um dieses Strafmaß auch voll auszuschöpfen. Wenn es überhaupt zu einer Verurteilung käme, dann sehe ich hier höchstens eine Geldstrafe oder eine Bewährungsstrafe.

Gewerbsmäßigkeit sehe ich hier absolut nicht, weil sich die Freundin ja keine dauerhafte, nicht unerhebliche Einnahmequelle erschafft, nur weil sie Dinge bestellt, die sie später vielleicht nicht zahlen kann. Auch hier fehlt es mir wieder an dem Vorsatz, sich bewusst zu bereichern, der natürlich auch in diesem Fall erfüllt sein muss.

Ich wollte die Threaderstellerin nicht ungerechtfertigt beschwichtigen, sondern wollte ihr die Angst nehmen, weil eine (tatsächliche) Inhaftierung im geschilderten Fall ziemlich unwahrscheinlich erscheint.

 
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