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Geschrieben von speedy am 28.09.2015, 12:29 Uhr

arbeitsrecht/zeit/bezahlung einige fragen

Hi,
die Regelungen zur Sonntagsarbeit finden sich im ArbZG. Daraus geht hervor, dass du bei zulässiger Sonntagsarbeit einen Anspruch auf einen freien Ausgleichstag an den anderen Werktagen und mind. 15 freie Sonntage/Jahr haben musst.

Einen gesetzlichen Anspruch auf die beliebten, weil steuerfreien, Zuschläge für Sonntags- oder Nachtarbeit hast du jedoch nicht. Das gilt nur, wenn es individuell oder per Tarifvertrag so vereinbart ist. Hier noch ein Auszug aus einem höchstrichterlichen Urteil dazu, der deine Fragen klären dürfte:

Urteil BAG 11.1.2006, 5 AZR 97/05:
"Die in § 11 Abs. 2 ArbZG enthaltene Verweisung auf § 6 Abs. 5 ArbZG hat zur Folge, dass ein Arbeitnehmer, der an Sonn- und Feiertagen Nachtarbeit leistet, wegen dieser Nachtarbeit Anspruch auf eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Arbeitsentgelt hat (Baeck/Deutsch a.a.O. § 11 Rn. 14; Neumann/Biebl a.a.O.). Durch die Verweisung in § 11 Abs. 2 ArbZG entsteht jedoch kein Anspruch auf einen gesetzlichen Sonn- und Feiertagszuschlag. Vielmehr hat der Arbeitnehmer bei Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 11 Abs. 3 ArbZG einen Anspruch auf einen Ersatzruhetag. Hierdurch soll aus Gründen des Arbeitsschutzes ein Ausgleich für Sonn- und Feiertagsarbeit erfolgen (BT-Drucks. 12/5888 S. 30). Demgegenüber bezweckt § 11 Abs. 2 ArbZG, aus Gründen des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer die §§ 3 bis 8 ArbZG auch auf die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen anzuwenden (BT-Drucks. 12/5888 S. 29). Der systematische Zusammenhang und die unterschiedlichen Zwecke der Absätze 2 und 3 des § 11 ArbZG schließen die Annahme eines in § 11 Abs. 2 ArbZG geregelten gesetzlichen Zuschlags für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen aus."

Gruß, Speedy

 
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