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Geschrieben von Sille74 am 30.03.2020, 13:18 Uhr

IfSG ist keine Grundlage für eine Ausgangssperre

Ob das ALLE Juristen so sehen, kann ich nicht beurteilen, dafür habe ich mich zu wenig damit befasst. Zumindest das Oberwaltungsgericht Berlin scheint allerdings in einer Eilentscheidung zu einem (vorläufigen) anderen Ergebnis zu kommen.

Ich bin eigentlich auch ein großer Verfechter rechtsstaatlichen Handelns und es ist immer (ist ja nicht so, dass das sonst nie vorkommt, dass staatliches Handeln nicht oder nicht in allen betroffenen Punkten rechtmäßig ist) wenig prickelnd, wenn der Staat sich da erhebliche Patzer leistet. Ich muss aber sagen, ich sehe das pragmatisch. Wir haben jetzt in gewisser Weise eine Ausnahmesituation, so umfassend nie da gewesen. Und dem Zustand entsprechend muss gehandelt werden. Hier sind die Experten der Überzeugung, dass ein recht starkes Runterfahren des öffentlichen Lebens erforderlich ist. Klar könnte man nun auch Empfehlungen und Appelle rausschicken. Aber leider lehrt da die Erfahrung, dass das nichts nützt und sich nur wenige dran halten ... Ich hoffe auch, dass jetzt nicht die Büchse der Pandora geöffnet wurde. Bisher sehe ich da allerdings in Deutschland, anders als z.B. in Ungarn, keine oder wenig Tendenzen, und es ist ja eben nicht so, dass es überhaupt gar keine Rechtsgrundlage gibt, also von vornherein man schon sagen muss, ich finde gar nichts, worauf die Maßnahmen gestützt sein könnten, sondern es wird eben hier und da möglicherweise das Infektionsschutzgesetz etwas weit ausgelegt . Klar, für den Juristen mag das im Endeffekt kein Unterschied sein. Ich finde aber, wie gesagt, dass es psychologisch doch ein Unterschied ist, v.a. für den Laien, ob man sagt: "da gibt es keine Rechtsgrundlage!" und bumms oder ob man sagt: "Die Maßnahmen stützen sich auf das Infektionsschutzgesetz. Es ist allerdings fraglich, ob dieses solche weitreichenden Eingriffe abdeckt."

Sollte es wirklich so sein, dass das Infektionsschutzgesetz die Maßnahmen nicht hergibt, dann ärgert mich mehr als die rechtswidrigen Maßnahmen selbst, dass nicht schon bei der Erarbeitung der Pandemiepläne nach SARS 2011 (oder wann das war) das Infektionsschutzgesetz angepasst wurde.

 
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