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Geschrieben von Gucci75 am 20.07.2015, 18:52 Uhr

FSJer, BFDler, FÖJler zahlen gar keinen Beitrag zu GKV.... Nachtrag

“Die Zuzahlungen werden als "Familienzuzahlungen" betrachtet, d.h. es werden die Zuzahlungen des Versicherten mit den Zuzahlungen seiner Angehörigen, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben, zusammengerechnet. Dasselbe gilt auch bei eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften.

Ausnahme: Ist ein Ehepartner beihilfeberechtigt und/oder privat krankenversichert, werden die Zuzahlungen, die auch dieser eventuell leisten muss, nicht als Familienzuzahlung berechnet, das bedeutet, die gesetzliche Krankenkasse erkennt diese nicht als Zuzahlungen in ihrem Sinne an. Beim Familieneinkommen werden allerdings beide Einkommen herangezogen und somit als Grundlage für die Zuzahlungsbefreiung genommen.“
Quelle: betanet


“Berechnungsgrundlagen

Die Belastungsgrenzen gelten für alle Versicherten der Krankenversicherung.

Bei der Berechnung der individuellen Belastungsgrenze wird auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gesamthaushalts abgestellt, d.h., es werden die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen der mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen addiert. Für jeden Familienangehörigen wird dabei ein Freibetrag berücksichtigt, der vom Familienbruttoeinkommen abgezogen wird.

Ein gemeinsamer Haushalt ist bei Ehegatten oder Lebenspartnern auch dann anzunehmen, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen wurde. Andere Angehörige als die Kinder oder Partner können nach Einzelfallprüfung durch die Krankenkasse bei der Berechnung einbezogen werden, wenn sie ihren gesamten Lebensunterhalt mit der Familie bestreiten.

Für Empfänger sozialer Leistungen (wie insbesondere Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe) gilt der Regelsatz des Haushaltsvorstands als Berechnungsgrundlage der Belastungsgrenze für die gesamte Bedarfsgemeinschaft.“
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

 
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