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Geschrieben von lotte_1753 am 29.01.2013, 19:27 Uhr

was den Unrechtsgehalt einer Brandstiftung mit Todesfolge angeht

sieht den auch der deutsche Gesetzgeber als sehr hoch an:

Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

Das ist irgendwo zwischen Mord und Totschlag, d.h. der Taeter koennte hier auch die Hoechststrafe bekommen.

 
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