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von Honey58  am 28.04.2014, 9:41 Uhr

Du vermischt verschiedene Sachverhalte!

Erstmal ist ein mündlich abgeschlossener Darlehensvertrag rechtlich genauso "anerkannt" wie ein schriftlicher. Somit kann der Darlehensnehmer das Geld von seiner Ex-Freundin einfordern indem er das Darlehen fällig stellt!

Solange die Ex-Freundin nicht abstreitet, dass es jemals ein Darlehen gegeben hat, muss er auch nichts beweisen!

Du gehst davon aus, dass sie alles abstreitet, wie es wohl in deinem Fall gewesen ist. Das kannst du aber nicht verallgemeinern und vorallem solltest Du damit nicht begründen was rechtlich bzw. juristisch geht und was nicht.

Ich kann dem AP nirgends entnehmen, dass die EX nicht zurückzahlen will bzw. dass sie abstreitet jemals Geld geliehen zu haben. Wäre das der Fall muss der Darlehensnehmer den Vertrag beweisen. Dies könnte er z. B. durch einen Überweisungsbeleg tun oder evtl. gab es einen Zeugen, der bei der "Geldübergabe" anwesend war oder davon wusste oder oder oder.

ABER das spielt hier erstmal keine Rolle! Die Beweisbarkeit steht erstmal nicht zu Diskussion.

 
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