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Geschrieben von Schildkroete12 am 26.06.2012, 20:23 Uhr

Es wird doch dann wieder sicherlich auf eine Abwägung hinaus laufen

Welches der beiden Grundrechte ist im jeweils konkreten Fall höher anzusetzen - die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit der Religionsausübung... da Säuglinge und Kleinkinder aber selber noch nicht frei wählen können, zeigt sich die vermutliche Richtung bei einer möglichen Entscheidung auf oberster Ebene.

Da unser Sohn mit 4 auch wegen eine Phimose operiert werden musste, habe ich jetzt Bilder im Kopf, die nicht gerade als Kleinigkeit durchgehen können. Obwohl die OP und auch die Wundheilung nebst Endresultat sicherlich recht gut verlaufen sind, war das ein paar Tage echte Qual. So etwas aus Glaubensgründen durchzuführen, ist doch haarsträubend... so etwas aus Gründen der Glaubensfreiheit zu tolerieren noch viel haasträubender.

Natürlich ist zu befürchten, dass streng Gläubige versuchen würden, illegale "Schlächter" ohne vernünftige medizinische Rahmenbedingungen die Beschneidung vermehrt durchführten zu lassen... aber ist das ein Grund, das Gesetz zu beugen? Vielleicht gibt es einen ähnlich faulen Kompromiss wie beim § 218... aber ist das wirklich machbar? Ich find's verdammt schwierig...

 
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