Forum Aktuell

Aktuelles und Neuigkeiten

Fotogalerie

Redaktion

 

von Leena  am 13.01.2020, 14:50 Uhr

Ganz so einfach ist es nicht...

Bei uns (vor den Finanzgerichten) gibt es z.B. die Möglichkeit der abweichenden Festsetzung der Gerichtskosten, wenn beispielsweise der Kläger durch sein Verhalten dafür gesorgt hat, dass der erste Bescheid anders ausfiel, und er dann erst vor dem FG Belege nachgereicht hat oder Anträge gestellt oder was auch immer, weil er ja dann durch sein Verhalten ursächlich die Verfahrenskosten veranlasst hat, unabhängig davon, wer inhaltlich letztlich "Recht hatte".

Es gibt auch Konstellationen, wo z.B. Anträge wahlweise beim Gericht oder beim Finanzamt gestellt werden können, und wenn dann kein Antrag beim Finanzamt gestellt wurde und wir dann im gerichtlichen Verfahren dem Antrag zustimmen, bekommt im Zweifelsfall jeder seine Kosten und der Antragsteller muss seine Gerichtskosten selber tragen.

Was die Anerkennung von Gerichtskosten als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuer betrifft - es kommt (sehr) auf die Umstände des Einzelfalls an. Außergewöhnliche Belastungen liegen i.d.R. nur vor, wenn sich der Steuerpflichtige den Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen konnte und die Aufwendungen im Einzelfall auch notwendig und angemessen waren. Das Verfahren muss dabei existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich des menschlichen Lebens berühren. Bei einer kurzzeitigen Suspendierung von der Schule würde ich erstmal nicht davon ausgehen...

 
Unten die bisherigen Antworten. Sie befinden sich in dem Beitrag mit dem grünen Pfeil.
Die letzten 10 Beiträge

Anzeige

Erfurt

Mobile Ansicht

Impressum Über uns Neutralitätsversprechen Mediadaten Nutzungsbedingungen Datenschutz Forenarchiv

© Copyright 1998-2024 by USMedia.   Alle Rechte vorbehalten.