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Geschrieben von Sille74 am 14.01.2020, 11:58 Uhr

Zu Hülf'!



Ich glaube eher, ich muss aufgeben ... Ich frage mich, woher Du Deine bahnbrechenden Erkenntnisse und eigenwillige Auslegung der Gesetze hast ...

1. Wenn es so wäre, wie Du behauptest, dann würde die gerade von Dir zitierte Vorschrift, § 161 VwGO, überhaupt nicht passen, denn da geht es um gerichtliche Verfahren, die soch eben erledigt haben, aber um Verfahren.

2. Hier wurde doch laut AP ein Widerspruch eingelegt, dann gibt es einen Widerspruchsführer (auch wenn ich mir nach wie vor nicht so recht erklären kann, wie es kommt, dass der Widerspruch beim Gericht eingelegt wird ....) oder wir haben, falls sich die AP doch irgendwie in den Begrifflichkeiten vertan hat, einen Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (was allerdings ohne gleichzeitigen Widerspruch eher wenig Sinn macht) oder einen Kläger. In jedem Fall hätten wir ein (Rechtsmittel)Verfahren, im ersteren ein Widerspruchsverfahren, im zweiten ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren , im letzteren ein Klageverfahren. Wenn es sich um ein Widerspruchsverfahren handelt, ist es der völlig normale Verfahrensgang, dass die den Bescheid erlassende Behörde diesen nochmals selbst überprüft. Kommt sie zum Ergebnis, dass ihr Bescheid tatsächlich doch nicht rechtmäßig war, hilft sie dem Widerspruch ab (so nennt man das dann) und korrigiert ihre ursprüngliche Entscheidung. Dem Widerspruchsführer müssen dann dessen Kosten erstattet werden. Hält die Ausgangsbehörde nach nochmaliger Prüfung an der Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidung fest, wird die Angelegenheit der übergeordneten Behörde vorgelegt. Diese überprüft dann auch nochmals den Verwaltungsakt und entscheidet per Widerspruchsbescheid. Sobald ein Gericht angerufen wird, haben wir auch ein Verfahren. Da muss nicht schon groß verhandelt worden sein, Schriftsätze hin und her gegangen sein und schon gar nicht muss Gericht etwas entschieden haben (dann wäre ja das Verfahren beendet). Ein Verfahren kann soch natürlich auch jederzeit erledigen, 8hne dass das Gerocht entscheidet ("jemandem Recht gibt"), z.B., weil der Kläger seine Klage zurücknimmt (dann muss er natürlich die Kosten tragen) oder weil der Beklagte das Begehren des Klägers anerkennt (so ist es möglicherweise hier; dann trägt im absoluten Normalfall die Gegenseite die Kosten).

3. Sollte es sich hier um eine Kostenentscheidung nach § 161 VwGO handeln (den hast Du selbst ins Spiel gebracht; dafür bräuchten wir aber ein gerichtliches Verfahren, s.o.), dann hat das Gericht NATÜRLICH nicht direkt in der Sache selbst entschieden. Die hat sich ja erledigt ... Aber wenn das Gericht eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen trifft, dann beurteilt sie, sozusagen indirekt, schon auch den Fall an sich. Denn die Kostenverteilung nimmt das Gericht im Wesentlichen anhand der Erfolgsaussichten der erledigten Sache vor.

 
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