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Geschrieben von Sille74 am 13.01.2020, 19:58 Uhr

???

"Ihr lest Antworten gar nicht richtig, oder?"

Ähhhh ... doch ...

Bei der rechtlichen Prüfung eines Verwaltungsaktes ist dem gerichtlichen Verfahren im absoluten Normalfall ein Vorverfahren, das Widerspruchsverfahren, vorgeschaltet. Dieses endet entweder mit einem Abhilfebescheid (wenn die erlassende Behörde schon "einsieht", dass sie falsch lag) oder einem Widerspruchsbescheid oder durch Rücknahme des Widerspruchs. Die Durchführung und Beendigung des Widerspruchsverfahrens durch Widerspruchsbescheid ist im absoluten Normalfall VORAUSSETZUNG dafür, dass geklagt werden darf. Ohne beendetes Widerspruchsverfahren ist eine Klage im Normalfall gar nicht zulässig.

 
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