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Geschrieben von Sille74 am 13.01.2020, 15:06 Uhr

Ja, das wäre dann eben das Widerspruchsverfahren, wenn es ...

.... um einen Widerspruch geht, egal, bei welcher Stelle jetzt der Widerspruch genau einzulegen ist. Im Widerspruchsverfahren überprüft (im Regelfall) die Ausgangsbehörde ihre Entscheidung nochmals und wenn sie zum Schluss kommt, der Widerspruch ist begründet, sprich, die eigene Entscheodung war falsch, dann "hilft sie ab", hebt den Bescheid auf, umgangssprachlich von mir aus auch "zurückgezogen". Es mag (je nachdem) kein GERICHTSverfahren abgelaufen sein, aber eben das WiderspruchsVERFAHREN. Ich gehe mal davon aus, dass dafür die Kosten erhoben wurden und im WoderspruchsVERFAHREN hat die AP eben Recht bekommen, weil die Behörde (Schule) "zurückgezogen" hat. Und dann trägt die Behörde (Schule) die Kosten. Etwas anderes wäre es, wenn die AP aus irgendeinem Grund verfrüht Klage eingelegt hätte (also z.B. obwohl noch gar kein Widerspruchsverfahren gelaufen ist, obwohl das erforderlich ist) und die Klage somkt unzulässig war. Aber davon gehe ich eigentlich nach den Ausführungen der AP nicht aus.

Formal stattgegeben? Das cerstehe ich nicht so ganz? Du meinst, dass der Widerspruch zulässig ist? Ja, das ist Voraussetzung, um zu seinem Recht zu kommen ... Denn wenn der Widerspruch schon unzulässig wäre aus welchen Gründen auch immer, dann würde er zurückgewiesen, selbst wenn er inhaltlich begründet wäre ...

 
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