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Geschrieben von Sille74 am 13.01.2020, 18:47 Uhr

Ihr habt einen Anspruch auf Erstattung!

"Hatten wir geschäftlich. Schadenersatzforderung geltend gemacht. Geht übers AmtsG."

Das ist aber ja schon wieder Zivilrecht und somit etwas anderes. Vielleicht meinst Du das Mahnverfahren. Hier sind wir aber doch im Verwaltungsverfahren/Widerspruchsverfahren (bei dem es mich noch immer wundert, dass man bei Verwaltungsgericht Widerspruch einlegen musste, aber das ist jetzt irrelevant). In dem Moment, in dem der Widerspruch eingelegt wurde, läuft das Widerspruchsverfahren und wenn dann die Behörde (hier Schule) einlenkt, dann hilt sie dem Widerspruch ab und gesteht sozusagen ein, dass sie rechtlich falsch lag und hat somit das Verfahren "verloren". Sie trägt dann die Kosten. Und ja, es sind vielleicht keine Gerichtskosten, aber eben Kosten für das Verwaltungsverfahren, die hier offensichtlich vom Widerspruchsführer vorgeschossen werden müssen. Aber wenn er Recht bekommt, dann bekommt er die (im Normaöfall, Leenas berechtigter Einwand mal außer Betracht gelassen), auch erstattet, sogar Kosten für einen Bevollmächtigten/Rechtsanwalt werden meistens erstattet.

 
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