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von Leena  am 26.08.2019, 18:38 Uhr

Öffentliches Interesse

Gibt bestätigte Fälle, da wurde z.B. eine Salami als ein gefährliches Werkzeug gewertet - was es ja auch ist, wenn damit gezielt zugeschlagen wird - ebenso wie bei einem Schuhlöffel:

"Bei § 224 Abs 1 Nr 2 StGB gilt nach hM jeder Gegenstand als gefährliches Werkzeug, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (vgl nur BGH NStZ 2007, 95). … Die hM bejaht die Gefährlichkeit des Werkzeugs schon dann, wenn sich diese nur aus der konkreten Art der Verwendung ergibt ( Schönke/Schröder/Stree StGB § 224 Rn 4 mwN), so dass es auf seine abstrakte Gefährlichkeit nicht ankommt. " (beck-online.de)

"Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Frage, ob der Schuh am Fuß des Täters als ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen ist, auf die Umstände des Einzelfalles an, unter anderem auf die Beschaffenheit des Schuhes sowie auf die Frage, mit welcher Heftigkeit und gegen welchen Körperteil mit dem beschuhten Fuß getreten wird (vgl. BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 Werkzeug 1). Ein Straßenschuh von üblicher Beschaffenheit ist regelmäßig als gefährliches Werkzeug anzusehen, wenn damit einem Menschen gegen den Kopf getreten wird. Das gilt jedenfalls für Tritte in das Gesicht des Opfers. Entsprechendes ist anzunehmen, wenn der Täter feste Turnschuhe der heute üblichen Art trägt, wovon das Landgericht ausgegangen ist." (BGH 2 StR 395/10 - Urteil vom 15.09.2010)

In diesem Sinne gehe ich spontan davon aus, dass wir hier eher von § 224 als von § 223 StGB reden, dank des Schuhlöffels.

 
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